Der Jugendfond richtet sich an junge Menschen im Alter von 12 bis 27 Jahren und fördert deren Projektideen. Dafür stehen im Jahr 2026 bis zu 5.000 € zur Verfügung. Die aktuelle Ausschreibung findet Ihr hier. Interessierte müssen sich vor der Antragstellung eine Beratung bei uns wahrnehmen. Eine Jugendjury entscheidet darüber, welche Projektideen für eine Förderung ausgewählt werden.

Der Jugendfond der Partnerschaft für Demokratie Dresden wird gefördert durch das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Nächste Antragsfrist: 15. September 2026

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FAQ zur Förderung

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Grundsätzlich können nur Projekte gefördert werden, die zu den Inhalten und Zielen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ passen. Die Projekte müssen auch die Schwerpunkte des aktuellen Förderaufrufs beachten. Weitere Informationen zum Bundesprogramm findet Ihr außerdem auf der Internetseite von "Demokratie leben!"

Außerdem müssen die Projekte diese Regeln erfüllen:

  • Es muss ein einmaliges Projekt sein. Dauerhafte oder regelmäßig wiederkehrende Angebote werden nicht gefördert. Auch eine dauerhafte Finanzierung von Einrichtungen oder Organisationen ist nicht möglich.
  • Das Projekt darf noch nicht begonnen haben.
  • Das Projekt muss innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführt werden. Eine Förderung über mehrere Jahre ist nicht möglich.
  • Die Finanzierung des gesamten Projekts muss gesichert sein. Das bedeutet: Es muss klar sein, woher das Geld für alle Kosten des Projekts kommt.
  • Alle geplanten Maßnahmen im Projekt müssen partizipativ sein. Das bedeutet: Die Menschen, um die es geht, sollen mitmachen und mitentscheiden können. Außerdem muss klar begründet werden, warum diese Maßnahmen notwendig sind.
WAS WIRD NICHT GEFÖRDERT?

Folgende Projekte und Maßnahmen erhalten keine Förderung:

  • Projekte, die bereits begonnen haben.
  • Projekte, die durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) finanziert werden können. Auch reine Integrationsmaßnahmen werden nicht gefördert. Dazu gehören zum Beispiel Sprachkurse oder Bildungskurse für geflüchtete Menschen.
  • Maßnahmen, die hauptsächlich der Schule, dem Studium, einer Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, dem Breiten- oder Leistungssport, der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, Schulungen innerhalb von Parteien oder Gewerkschaften, der Erholung oder dem Tourismus dienen.
  • Maßnahmen und Projekte, die Menschen gezielt von einer bestimmten politischen Meinung überzeugen oder beeinflussen sollen.
  • Maßnahmen, die bereits durch eine dauerhafte Förderung des Bundes finanziert werden.
  • Maßnahmen für den internationalen Austausch von jungen Menschen oder Fachkräften, wenn dafür eigentlich ein binationales Jugendwerk zuständig ist und die Maßnahme dort gefördert werden kann.
  • Maßnahmen, die zu den eigentlichen Aufgaben des Kinder- und Jugendplans des Bundes (KJP) gehören und dort gefördert werden können.
WER KANN EINEN ANTRAG STELLEN?

Grundsätzlich können rechtsfähige, nicht-staatliche Organisationen einen Antrag stellen. Das bedeutet: Die Organisation muss rechtlich selbstständig sein und darf keine staatliche Einrichtung sein.

Die Organisation muss außerdem diese Bedingungen erfüllen:

  • Sie muss gemeinnützig sein. Das bedeutet: Sie arbeitet für das Wohl der Allgemeinheit und nicht hauptsächlich, um Gewinne zu erzielen. Wenn die Gemeinnützigkeit noch nicht anerkannt wurde, muss die Organisation nachweisen, dass sie die Anerkennung beantragt hat. Auch die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muss grundsätzlich zu den Regeln für die Gemeinnützigkeit passen.
  • Sie muss nachweisen, dass ihre Arbeit und ihre Finanzen ordnungsgemäß verwaltet werden. Außerdem muss sie die Regeln für eine korrekte Buchführung einhalten.
  • Sie muss die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen für das geplante Projekt haben. Außerdem muss sie sich mit dem Thema des Programms auskennen.
  • Sie muss ihren Sitz oder eine dauerhafte Niederlassung in der Landeshauptstadt Dresden haben. In besonderen und gut begründeten Fällen kann es eine Ausnahme geben. Das gilt besonders, wenn das Projekt eng mit Einrichtungen oder Gruppen vor Ort verbunden ist. Diese müssen an der Planung und Durchführung beteiligt sein. Außerdem sollten mehrheitlich Jugendliche und junge Menschen aus Dresden an den Maßnahmen teilnehmen.
  • Sie muss die freiheitliche demokratische Grundordnung anerkennen. Das bedeutet: Sie muss die Grundwerte der Demokratie und die Ziele des Grundgesetzes achten und unterstützen.

Den Antrag muss die Person oder müssen die Personen stellen, die die Organisation gesetzlich vertreten dürfen.

WIEVIEL GELD KANN BEANTRAGT WERDEN?

Pro Projekt können bis zu 1.000 EUR für Sachkosten beantragt werden.

Die Förderung wird als fester Betrag für eine bestimmte Maßnahme gezahlt. Dieser feste Betrag wird auch Maßnahmenpauschale genannt. Diese Pauschale kann sich wiederum aus pauschalen Beträgen pro teilnehmender Person und Tag und/oder pauschalen Beträgen pro Honorarkraft und Tag zusammensetzen. Mehr Informationen zu den Pauschalen erhaltet Ihr in der Beratung und könnt Ihr im Merkblatt zuwendungsfähige Ausgaben bei Festbetragsfinanzierung finden.

WIE FUNKTIONIERT DIE ANTRAGSTELLUNG?

Der Antrag muss beim Amt für Stadtstrategie, Internationales und Bürgerschaft gestellt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum angegebenen Stichtag dort eingegangen sein.

Die Frist ist eingehalten, wenn der Antrag spätestens am Stichtag per E-Mail an demokratie@dresden.de geschickt wird. Gleichzeitig müssen die unterschriebenen Antragsunterlagen per Post an das Amt geschickt werden. Die Adresse findet ihr hier und auf dem Antragsformular.

Für den Antrag muss unbedingt das Antragsformular der Landeshauptstadt Dresden verwendet werden. Das Formular findet Ihr im Downloadbereich.

Diese Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Antrag auf Förderung: per E-Mail und per Post
  • Satzung oder Gesellschaftsvertrag: per Post
  • Nachweis über die Gemeinnützigkeit: per Post
  • Auszug aus dem Vereinsregister mit Nachweis, wer den Verein rechtlich vertreten darf: per Post

Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen. Dazu können zum Beispiel Unterlagen zu Vergaben über 1.000 Euro netto oder Vereinbarungen mit Kooperationspartnern gehören.

WAS PASSIERT NACH DER ANTRAGSTELLUNG UND WER ENTSCHEIDET ÜBER MEINEN ANTRAG?

Nach der Antragstellung prüfen das Federführende Amt und die Koordinierungs- und Fachstelle zuerst die Anträge. Danach werden die Anträge an die Jugendjury weitergeleitet. Die Jugendjury setzt sich zusammen aus allen jungen Menschen, die selbst einen Antrag eingereicht haben, sowie weiteren engagierten Jugendlichen. 

Die Jugendjury prüft die Anträge und gibt eine Empfehlung zur Förderung ab. Sie kann die beantragte Fördersumme:

  • vollständig ablehnen,
  • nur teilweise bewilligen oder
  • nur unter bestimmten Bedingungen bewilligen. 

Die Landeshauptstadt Dresden trifft die endgültige Entscheidung. In der Regel folgt sie dabei der Empfehlung der Jugendjury.