Im Rahmen der Partnerschaft für Demokratie fördert die Landeshauptstadt Dresden gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Landespräventionsrat des Freistaates Sachsen Projekte von gemeinnützigen Organisationen, die sich vor Ort für Demokratie und gesellschaftlichen Zusammenhalt engagieren. Zusätzlich werden solche Projekte auch im Rahmen des Lokalen Handlungsprogramms für ein vielfältiges und weltoffenes Dresden gefördert.

Beide Förderungen werden nach unterschiedlichen Regeln vergeben. Auf dieser Seite findet Ihr immer die Regeln sowie Formulare, Merkblätter und Rechtsgrundlagen, die für den aktuellen Förderaufruf gelten. Vor einer Antragstellung könnt Ihr Euch außerdem von der Koordinierungs- und Fachstelle beraten lassen.

Nächste Antragsfrist: 15. April 2026

FAQ zur Förderung

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Es können grundsätzlich nur Projekte gefördert werden, die den Inhalten und Zielen des Bundesprogramms "Demokratie leben!" sowie den Schwerpunkten im aktuell veröffentlichten Förderaufruf entsprechen. Weiterführende Informationen zum Bundesprogramm findet Ihr außerdem hier

Darüber hinaus müssen die Projekte weitere formale Kriterien erfüllen:

  • Es handelt sich tatsächlich um ein Projekt, nicht um ein dauerhaftes oder sich wiederholendes Angebot. Institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.
  • Mit dem Projekt wurde noch nicht begonnen.
  • Das Projekt wird im Laufe eines Kalenderjahres durchgeführt. Eine überjährige oder mehrjährige Förderung ist nicht möglich.
  • Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss gesichert sein.
  • Alle beabsichtigten Maßnahmen im Projekt müssen partizipativ angelegt sein und einem begründeten Bedarf entsprechen.
WAS WIRD NICHT GEFÖRDERT?

Folgende Projekte können nicht gefördert werden:

  • Projekte, die bereits begonnen haben,
  • Projekte, die ihrem Charakter nach durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) abgedeckt werden oder die reine Integrationsmaßnahmen sind (z. B. Sprach- oder Bildungskurse für Geflüchtete)
  • Maßnahmen, die nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium, der Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, dem Breiten- und Leistungssport, der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder gewerkschaftsinternen Schulung, der Erholung oder der Touristik dienen,
  • Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen,
  • Maßnahmen, die im Rahmen institutioneller Förderungen des Bundes gefördert werden,
  • Maßnahmen des internationalen Jugend- und Fachkräfteaustausches, wenn sie zu den Aufgabenbereichen von binationalen Jugendwerken gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können,
  • Maßnahmen, die zu den originären Aufgaben des Kinder- und Jugendplanes des Bundes (KJP) gehören und der Art nach von dort gefördert werden können.
WER KANN EINEN ANTRAG STELLEN?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich rechtsfähige, nicht-staatliche Organisationen, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind gemeinnützig gemäß §§51 ff. Abgabenordnung. Ersatzweise können sie nachweisen, dass ein Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß §§51 ff. Abgabenordnung gestellt wurde bzw. der Gesellschaftervertrag/die Satzung ist grundsätzlich vereinbar mit den Anforderungen der Gemeinnützigkeit.
  • Sie können nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) im Rahmen des Rechnungswesens beachtet werden.
  • Sie erfüllen die fachlichen Voraussetzungen für das geplante Projekt und haben entsprechende Erfahrungen in der Thematik des Programms.
  • Sie haben einen Sitz oder eine dauerhafte Niederlassung in der Landeshauptstadt Dresden. In begründeten Einzelfällen kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden, insbesondere, wenn das Projekt mit örtlichen Strukturen verbunden ist und diese in die Konzeption und Realisierung der Maßnahmen einbezogen werden sowie mehrheitlich Dresdner Bürger:innen an den Maßnahmen teilnehmen.
  • Sie stehen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und gewährleisten eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

Die Antragstellung muss durch die zur gesetzlichen Vertretung befugte(n) Person(en) erfolgen.

WIEVIEL GELD KANN BEANTRAGT WERDEN?

Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung als Maßnahmenpauschalen gewährt. Mehr Informationen zu den Pauschalen könnt Ihr im Merkblatt zuwendungsfähige Ausgaben bei Festbetragsfinanzierung finden.

Die Höhe der möglichen Fördersumme ist zum einen abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Zum anderen korrespondiert der mögliche Zuwendungsbetrag mit der thematischen Relevanz, Komplexität, Reichweite, Dauer und Nachhaltigkeit des Projekts. D. h. lang andauernde Projekte (max. 12 Monate) mit zahlreichen Einzelaktivitäten, die große Zielgruppen ansprechen, langfristig wirken, zu einem großen Teil ehrenamtlich umgesetzt werden oder nachhaltige Impulse für bürgerschaftliches Engagement setzen, können eine vergleichsweise höhere Zuwendung erwarten. Üblich sind in der Regel Summen ab 1.000 und bis 10.000 EUR.

WIE FUNKTIONIERT DIE ANTRAGSTELLUNG?

Der Antrag wird beim Amt für Stadtstrategie, Internationales und Bürgerschaft gestellt. Dort muss der Antrag spätestens bis zur auf dieser Seite und im Förderaufruf veröffentlichten Frist eingehen.

Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag spätestens am Stichtag per E-Mail bei demokratie@dresden.de eingeht. Zeitgleich müssen die unterschriebenen Antragsdokumente per Post ans Amt geschickt werden. Hier findet Ihr die Kontaktdaten.

Es muss zwingend das Antragsformular der Landeshauptstadt verwendet werden. Dieses ist unter Formulare & Downloads zu finden. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (per E-Mail und Post)
  • Satzung oder Gesellschaftervertrag (per Post)
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung (per Post)
  • Vereinsregisterauszug inkl. rechtsverbindlicher Vertretungsvollmacht (per Post)

Auf Verlangen müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden, z. B. Vergabedokumentation (über 1.000 € Netto-Auftragswert) oder Kooperationsvereinbarungen.

WER ENTSCHEIDET ÜBER MEINEN ANTRAG?

Nach der Einreichung werden Anträge von dem Federführenden Amt und der Koordinierungs- und Fachstelle vorgeprüft. Danach werden sie an das Bündnis weitergeleitet. Das Bündnis gibt eine Förderempfehlung auf Basis der eingereichten Förderanträge ab. Es hat die Möglichkeit, die beantragte Fördersumme per Fördervotum abzulehnen, ihr nur zum Teil und/oder mit Auflagen zuzustimmen. 

Die Landeshauptstadt Dresden hat ein Letztentscheidungsrecht, schließt sich aber in der Regel dem Urteil des Bündnisses an. Ab 2026 sind alle vom Bündnis befürworteten Projekte vorab auch dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) vorzulegen, dass für das Bundesprogramm zuständig ist. Erst, wenn das Bundesamt zugestimmt hat, werden die Fördermittel tatsächlich frei gegeben.

Der Prozess von der Beantragung des Antrags bis zum Erhalt eines Bescheides dauerte bisher in der Regel 6-8 Wochen. Ab 2026 kann es auch länger dauern.

WAS MUSS ICH BEI DER PROJEKTDURCHFÜHRUNG BEACHTEN?

Bei der Durchführung des Projektes solltet Ihr unbedingt auf die im Zuwendungsbescheid enthaltenen geltenden Regelungen und Fristen achten. Werden diese nicht beachtet, kann es gegebenenfalls zu Rückforderungen kommen. Im Folgenden findet Ihr Hinweise auf die wichtigsten Regelungen.

Auszahlung der Zuwendung:

  • Die Fördermittel müssen mit dem „Auszahlungsantrag“ abgerufen werden. Sie werden nicht automatisch auf das Konto des Projektträgers überwiesen.
  • Mit dem ersten Auszahlungsantrag muss auch das Formular „Eingangsbestätigung/Rechtsbehelfsverzicht“ an das Federführende Amt geschickt werden.
  • Die letzte Möglichkeit, die Auszahlung von Fördermitteln zu beantragen, gibt es in der Regel Mitte November. Die genaue Frist steht im Zuwendungsbescheid.
  • Achtet darauf immer nur so viele Mittel abzurufen, wie Ihr schon ausgegeben habt oder in den nächsten 6 Wochen voraussichtlich ausgeben werdet.

Zweckbindung und Änderungen:

  • Die ausgezahlten Zuwendungen unterliegen einer Zweckbindung. Verwendet die Fördermittel daher nur für das im Antrag dargestellte Projekt.
  • Sollten sich relevante Änderungen, insbesondere zur Finanzierung und Realisierung des Projekts abzeichnen, informiert umgehend das Federführende Amt, um Nachteile zu vermeiden.
  • Nutzt zur Anzeige der Änderungen bitte das Formular „Änderungsmitteilung“.

Öffentlichkeitsarbeit:

  • Die Projektträger sollen in geeigneter Art und Weise für ihr Projekt Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Bei allen Veröffentlichungen und Verlautbarungen (Pressemitteilungen, Publikationen, Berichte, Arbeitsmaterialien, Einladungen, Flyer, Plakate, Handouts etc.) ist auf die Förderung des Projektes durch das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ hinzuweisen.
  • Das entsprechende Förder-Logo bekommt Ihr von der Koordinierungs- und Fachstelle.
  • Sämtliche Veröffentlichungen und Verlautbarungen sind dem Federführenden Amt vor Veröffentlichung zur Freigabe vorzulegen.
  • Bitte beachtet die Informationen im „Merkblatt Öffentlichkeitsarbeit“.

Dokumentation:

Um die Erreichung der Projektziele und die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen, sollten die Projektaktivitäten gut dokumentiert werden. Hier einige Beispiele:

  • Teilnehmendenlisten: wichtig zum Nachweis der Teilnehmendenpauschale; sollte unbedingt folgende Angaben enthalten: Datum, Ort, Titel des Projekts und der Veranstaltung, Vor- und Nachnamen sowie Unterschrift jeder teilnehmenden Person
  • Honorarverträge, -rechnungen und Zahlungsnachweise: wichtig zum Nachweis der Honorarkostenpauschale
  • Foto- und Videoaufnahmen
  • Berichterstattung in der Presse
  • Vergabedokumentation (ab 1.000 € Netto-Auftragswert)
  • Belegexemplare von Drucksachen wie Flyern, Plakaten, Broschüren oder Publikationen
WANN UND WIE MUSS ICH DIE FÖRDERMITTEL ABRECHNEN?

Nach dem Ende des Projekts muss die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachgewiesen werden. Dazu muss bis spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Zuwendungszeitraums ein Verwendungsnachweis beim Federführenden Amt eingereicht werden.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem inhaltlichen Bericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis im Formular „Verwendungsnachweis“ (siehe Formulare & Downloads). 

Durch Unterschrift bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Fördermittel für förderfähige Maßnahmen im Sinne des Programms verwendet worden sind, die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen. 

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Verwendungsnachweis (per E-Mail und Post)
  • Belegliste (per E-Mail und Post)
  • Liste(n) der Teilnehmenden (per Post)
  • Honorarabrechnung (per Post)
  • Vergabedokumentation ab 1.000 € Netto-Auftragswert (per Post)
  • 5 Belegexemplare von Drucksachen, z. B. Flyer, Plakate, Broschüren, Publikationen (per Post)
  • Projektfotos (per E-Mail)
  • Berichterstattung in der Presse (per E-Mail oder Post)

Formulare und Downloads